Satzung
Vereinssatzung

Meerschweinchenclub
Frankfurt e.V.
(MCF e.V.)
Sitz: Frankfurt am Main
Gegründet 2007
Eingetragen beim Amtsg. Ffm Register-Nr. VR 13665
© Copyright by MCF e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Meerschweinchenclub Frankfurt e.V. nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.”. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet MCF e.V. .
Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt am Main.§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 3 Zweck
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Meerschweinchenliebhabern, -haltern und -hobbyzüchtern innerhalb und außerhalb des Vereinsgebietes, und dessen allgemeine Beratung und Belehrung durch Wort, Schrift und Bild, gegenseitigen Erörterungen in allen halterischen, züchterischen und damit auch verbundenen förderlichen Angelegenheiten. Überwachung, Lenkung und Förderung der artgerechten Züchtung und Haltung von Meerschweinchen. Der Verein verfolgt nicht den Zweck einer gewerblichen Tierzucht. Zweck des Vereins ist darüber hinaus:
1. Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, Behandlungen von Fragen, der Fütterungs-, Zucht- und Haltungslehre sowie der Krankheitsbekämpfung bei der Meerschweinchenzucht.
2. Beratung beim Erwerb von Meerschweinchen, sowie im Bereich des Tierschutzgesetzes von Mitgliedern und Interessenten. Durchführung von Veranstaltungen wie Ausstellungen, Fortbildungskurse usw. Beschickungen von Ausstellungen und damit verbundener Werbeveranstaltungen.
3. Der Verein dient zur gemeinsamen Förderung und Wahrung der Interessen auf allen Gebieten der Meerschweinchenhaltung und -zucht und dem Zusammenschluss von Meerschweinchenliebhabern, -haltern und -hobbyzüchtern.
4. Schaffung von Richtlinien in Form eines Reglements für Liebhabermeerschweinchen und Rassemeerschweinchen sowie die Erstellung von Bewertungs- und Ausstellungsbestimmungen und damit verbundener Ausbildung von Preisrichter.
Weiterhin soll die Zusammenarbeit mit In- und ausländischen Organisationen aus dem Bereich der Kleintierzucht sowie dem Tierschutz angestrebt werden.
Die Mitgliederversammlung kann zu diesem Zweck die Gründung weiterer Abteilungen bzw. Sparten auf Antrag beschließen.
1. Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, Behandlungen von Fragen, der Fütterungs-, Zucht- und Haltungslehre sowie der Krankheitsbekämpfung bei der Meerschweinchenzucht.
2. Beratung beim Erwerb von Meerschweinchen, sowie im Bereich des Tierschutzgesetzes von Mitgliedern und Interessenten. Durchführung von Veranstaltungen wie Ausstellungen, Fortbildungskurse usw. Beschickungen von Ausstellungen und damit verbundener Werbeveranstaltungen.
3. Der Verein dient zur gemeinsamen Förderung und Wahrung der Interessen auf allen Gebieten der Meerschweinchenhaltung und -zucht und dem Zusammenschluss von Meerschweinchenliebhabern, -haltern und -hobbyzüchtern.
4. Schaffung von Richtlinien in Form eines Reglements für Liebhabermeerschweinchen und Rassemeerschweinchen sowie die Erstellung von Bewertungs- und Ausstellungsbestimmungen und damit verbundener Ausbildung von Preisrichter.
Weiterhin soll die Zusammenarbeit mit In- und ausländischen Organisationen aus dem Bereich der Kleintierzucht sowie dem Tierschutz angestrebt werden.
Die Mitgliederversammlung kann zu diesem Zweck die Gründung weiterer Abteilungen bzw. Sparten auf Antrag beschließen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein "Meerschweinchenclub Frankfurt e.V. (MCF e.V.)“ mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabeordnung 1977.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
2. Eine Aufwandsentschädigung wird jedoch für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Geschäfts- betriebes gewährt. In welcher Art und Weise bzw. in welcher Höhe, wird vom geschäftsführenden Vereinsvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
3. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit erheblich, so können durch den geschäftsführenden Vorstand, kostenpflichtige hauptamtliche Geschäftsführer und / oder geeignetes Hilfspersonal für Büro und weitere Arbeiten bestellt werden.
2. Eine Aufwandsentschädigung wird jedoch für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Geschäfts- betriebes gewährt. In welcher Art und Weise bzw. in welcher Höhe, wird vom geschäftsführenden Vereinsvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt.
3. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeit erheblich, so können durch den geschäftsführenden Vorstand, kostenpflichtige hauptamtliche Geschäftsführer und / oder geeignetes Hilfspersonal für Büro und weitere Arbeiten bestellt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Jugendliche unter 18. Jahren bedürfen der Erlaubnis des Erziehungsberechtigten.
Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft.
a) Aktive Mitgliedschaft und b) Passive Fördermitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu stellen. Durch seinen Beitritt erkennt das aufzunehmende Mitglied die vorliegende Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes als verbindlich an. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet allein der geschäftsführende Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit, außerdem muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Fälligkeitstermin ordnungsgemäß bezahlt sein.
2. Beschränkung der aktiven Mitgliederzahl bzw. die Größenordnung der aktiven Mitglieder im Verein, wird durch eine Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes geregelt.
Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft.
a) Aktive Mitgliedschaft und b) Passive Fördermitgliedschaft
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu stellen. Durch seinen Beitritt erkennt das aufzunehmende Mitglied die vorliegende Satzung und die bisher gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes als verbindlich an. Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet allein der geschäftsführende Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit, außerdem muss der Mitgliedsbeitrag bis zum Fälligkeitstermin ordnungsgemäß bezahlt sein.
2. Beschränkung der aktiven Mitgliederzahl bzw. die Größenordnung der aktiven Mitglieder im Verein, wird durch eine Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes geregelt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endeta) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
b) durch schriftlichen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss per Einschreiben schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Diese wird dann schriftlich mit dem Datum der Beendigung bestätigt.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein, auf unmittelbarem Vorstandsbeschluss des geschäftsführenden Vereinsvorstandes direkt ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist oder wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt bzw. vereinsschädigender Weise verhält. Dies ist ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich. Dieser Beschluss über die Ausschließung ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und wird mit dem Zugang wirksam.
Das Betroffene Mitglied ist jedoch vorher persönlich hierzu anzuhören. Wenn dies nicht möglich ist, hat er die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit abzugeben. Ein Einspruch gegen den vom Vorstand getroffenen Beschluss ist nicht möglich.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, sowie auch bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder der Rückzahlung des Mitgliedbeitrages.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein, auf unmittelbarem Vorstandsbeschluss des geschäftsführenden Vereinsvorstandes direkt ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist oder wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt bzw. vereinsschädigender Weise verhält. Dies ist ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung möglich. Dieser Beschluss über die Ausschließung ist dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen und wird mit dem Zugang wirksam.
Das Betroffene Mitglied ist jedoch vorher persönlich hierzu anzuhören. Wenn dies nicht möglich ist, hat er die Möglichkeit eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Angelegenheit abzugeben. Ein Einspruch gegen den vom Vorstand getroffenen Beschluss ist nicht möglich.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, sowie auch bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder der Rückzahlung des Mitgliedbeitrages.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Jahresmitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das darauffolgende Geschäftsjahr entscheidet. Die Beiträge sind für das laufende Jahr im voraus zu entrichten, bei einem Ausscheiden egal aus welchem Anlass erfolgt keine auch keine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
2. Die aktiven Mitglieder werden in 3 Gruppen aufgeteilt:
a) Einzelmitgliedschaft
b) Familienmitgliedschaft (komplette Familien mit Kindern bis 17 Jahre)
c) Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger (nur mit amtlichem Nachweis)
3. Die Fördermitglieder zahlen mindestens den Mitgliedsbeitrag für Einzelmitgliedschaft, freiwillige höhere Mitgliedsbeiträge sind möglich. Die Höhe kann jederzeit zur nächsten Fälligkeit durch schriftliche Änderungsmitteilung des Fördermitglieds erfolgen, jedoch nicht unter den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Einzelmitgliedsbeitrag.
4. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Die aktiven Mitglieder werden in 3 Gruppen aufgeteilt:
a) Einzelmitgliedschaft
b) Familienmitgliedschaft (komplette Familien mit Kindern bis 17 Jahre)
c) Schüler, Studenten, Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger (nur mit amtlichem Nachweis)
3. Die Fördermitglieder zahlen mindestens den Mitgliedsbeitrag für Einzelmitgliedschaft, freiwillige höhere Mitgliedsbeiträge sind möglich. Die Höhe kann jederzeit zur nächsten Fälligkeit durch schriftliche Änderungsmitteilung des Fördermitglieds erfolgen, jedoch nicht unter den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Einzelmitgliedsbeitrag.
4. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Abteilungen, Kommissionen, Sparten,
a) Abteilung Tierschutz
b) Kommission Ausstellungswesen
4. Ehrenausschuss
2. der Vorstand
3. die Abteilungen, Kommissionen, Sparten,
a) Abteilung Tierschutz
b) Kommission Ausstellungswesen
4. Ehrenausschuss
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/In, dem/der Kassenwart/In, dem/der Veranstaltungsleiter/In. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Verein wird durch den/die 1.Vorsitzende/n alleine, durch alle übrigen Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine Einzelzeichnungsbefugnis für die übrigen Vorstandsmitglieder, kann für einen bestimmten Aufgabenbereich innerhalb des Vorstands, durch den/die 1.Vorsitzende/n erteilt werden.
3. Die komplette Geschäftsführung auch die Geschäfts- und Vereinsordnungen obliegen dem geschäftsführenden Vereinsvorstand. Bei speziellen Vereinsordnungen ist jedoch der erweiterte Vorstand mit zuständig.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem/der jeweiligen Leiter/In der Abteilungen, der Kommissionen, der Sparten.
a) dem/der Leiter/In Tierschutzabteilung
b) dem/der Leiter/In Ausstellungswesen (z.B. für Vereinsstandard usw.)
2. Der Verein wird durch den/die 1.Vorsitzende/n alleine, durch alle übrigen Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Eine Einzelzeichnungsbefugnis für die übrigen Vorstandsmitglieder, kann für einen bestimmten Aufgabenbereich innerhalb des Vorstands, durch den/die 1.Vorsitzende/n erteilt werden.
3. Die komplette Geschäftsführung auch die Geschäfts- und Vereinsordnungen obliegen dem geschäftsführenden Vereinsvorstand. Bei speziellen Vereinsordnungen ist jedoch der erweiterte Vorstand mit zuständig.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
dem/der jeweiligen Leiter/In der Abteilungen, der Kommissionen, der Sparten.
a) dem/der Leiter/In Tierschutzabteilung
b) dem/der Leiter/In Ausstellungswesen (z.B. für Vereinsstandard usw.)
§ 10a Aufgaben und Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der Vorstand führt die gesamten Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/n oder dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n bei deren Verhinderung durch ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme von Neumitgliedern.
e) Ausschluss von Mitgliedern bei Zahlungsrückstand und beim Ausschlussverfahren von vereinsschädigendem Verhalten von Mitgliedern
f) Beschlussfassung und Aussprechen von Vereinsstrafen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
g) Erstellung und Beschlussfassung von Veranstaltungsstatuten, Vereinsordnungen und Geschäfts- ordnungen, eventuell mit den dafür zuständigen Kommissionen.
h) Berufung, Abberufung und Ernennung der Mitglieder für die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten
i) Direktaufnahmen von Ehrenmitgliedern z.B. bei Prominente, Sponsoren usw.
j) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
2. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Über den Sitzungsverlauf wird ein Protokoll erstellt dies ist vom Protokollanten und vom Sitzungsleiter/In zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem nächsten Protokoll beizufügen.
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/n oder dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n bei deren Verhinderung durch ein anderes geschäftsführendes Vorstandsmitglied.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme von Neumitgliedern.
e) Ausschluss von Mitgliedern bei Zahlungsrückstand und beim Ausschlussverfahren von vereinsschädigendem Verhalten von Mitgliedern
f) Beschlussfassung und Aussprechen von Vereinsstrafen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
g) Erstellung und Beschlussfassung von Veranstaltungsstatuten, Vereinsordnungen und Geschäfts- ordnungen, eventuell mit den dafür zuständigen Kommissionen.
h) Berufung, Abberufung und Ernennung der Mitglieder für die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten
i) Direktaufnahmen von Ehrenmitgliedern z.B. bei Prominente, Sponsoren usw.
j) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
§ 10b Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen die vom dem/der 1. Vorsitzende/n, bei dessen Verhinder- ung vom dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n innerhalb einer Woche - bei Eilfällen auch kürzer - vor der Sitzung einberufen wurden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Vorlage der Tagesordnung wird bei Beginn der Sitzung schriftlich vorgelegt.2. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzender, anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Über den Sitzungsverlauf wird ein Protokoll erstellt dies ist vom Protokollanten und vom Sitzungsleiter/In zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung,
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem nächsten Protokoll beizufügen.
§ 11 Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten
1. Die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten bestehen aus mindestens drei geeignete und vom geschäftsführenden Vorstand bestellten und ernannten Mitgliedern des Vereins, die dem geschäftsführenden Vorstand für die bestimmten Aufgabenbereiche beratend zur Seite stehen. Diese Personen/Kandidaten müssen zuvor ihr Einverständnis für eine mögliche Ernennung schriftlich erklärt haben. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren von dem Vereinsvorstand bestellt und ernannt. Eine Verlängerung der Amtsdauer bzw. eine Wiederernennung ist möglich. Die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten sind dem geschäftsführenden Vorstand direkt unterstellt. Der Vereinsvorsitzende oder dessen Stellvertreter sowie der/die Veranstaltungsleiter/In gehören als geborene Kommissionsmitglieder den Abteilungen, Kommissionen oder Sparten automatisch an.
2. Aus den Abteilungs-, Kommissions- bzw. Spartenmitgliedern wird der/die Leiter/In gewählt. Diese/r ist dann der/die Ansprechpartner/In für den Vereinsvorstand. Der/die Leiter/In gehören dem erweiterten Vorstand an. Scheidet ein Abteilungs-, Kommissions- bzw. Spartenmitglied während der Amtszeit aus, bestellt und ernennt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
3. Die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten haben die Aufgabe, den Vorstand in Angelegenheiten des Tierschutzes und dem Ausstellungswesen des Vereins zu beraten.
Die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten haben insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen der Mitglieder an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
4. Die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten werden mindestens einmal jährlich vom dem/der Leiter/In oder dessen Stellvertretender schriftlich mit Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. die hierbei gefassten Beschlüsse müssen danach noch durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand genehmigt werden.
5. Der weitere Aufgabenbereich der Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten werden in einer Geschäftsordnung für diese festgelegt. Diese Geschäftsordnungen sollten jedoch nach Möglichkeit mit den einzelnen Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten im vorab diskutiert werden.
2. Aus den Abteilungs-, Kommissions- bzw. Spartenmitgliedern wird der/die Leiter/In gewählt. Diese/r ist dann der/die Ansprechpartner/In für den Vereinsvorstand. Der/die Leiter/In gehören dem erweiterten Vorstand an. Scheidet ein Abteilungs-, Kommissions- bzw. Spartenmitglied während der Amtszeit aus, bestellt und ernennt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
3. Die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten haben die Aufgabe, den Vorstand in Angelegenheiten des Tierschutzes und dem Ausstellungswesen des Vereins zu beraten.
Die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten haben insbesondere die Aufgabe, die Belange, Wünsche und Anregungen der Mitglieder an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen.
4. Die Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten werden mindestens einmal jährlich vom dem/der Leiter/In oder dessen Stellvertretender schriftlich mit Frist von mindestens zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. die hierbei gefassten Beschlüsse müssen danach noch durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand genehmigt werden.
5. Der weitere Aufgabenbereich der Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten werden in einer Geschäftsordnung für diese festgelegt. Diese Geschäftsordnungen sollten jedoch nach Möglichkeit mit den einzelnen Abteilungen, Kommissionen bzw. Sparten im vorab diskutiert werden.
§ 12 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Ein vorgeschlagener Kandidat kann bei Abwesenheit (z.B. plötzliche Erkrankung oder ähnliches) ebenfalls gewählt werden, wenn sein schriftliches Einverständnis für die Annahme des Amtes bei einer Wahl der Versammlung vorliegt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine erneute Kandidatur und Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der/die Vorsitzende, dann der/die stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.
3. Es gilt der Kandidat als gewählt, der meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, derjenige, der hierbei die meisten Stimmen erhält, gilt dann als gewählt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung eines Loses.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Mit Ausnahme der Position des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Beim Ausscheiden des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden, für diese Positionen, können die Ersatzpersonen nur von der Mitgliederversammlung direkt für die restliche Amtszeit nachgewählt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der/die Vorsitzende, dann der/die stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.
3. Es gilt der Kandidat als gewählt, der meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, derjenige, der hierbei die meisten Stimmen erhält, gilt dann als gewählt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung eines Loses.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Mit Ausnahme der Position des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Beim Ausscheiden des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden, für diese Positionen, können die Ersatzpersonen nur von der Mitgliederversammlung direkt für die restliche Amtszeit nachgewählt werden.
§ 13 Vereinsstrafen
Bei Verstößen gegen Vereinsstatuten (z.B. Ausstellungsstatut) können folgende Strafen durch den geschäftsführenden Vorstand ausgesprochen werden:
- Ermahnung
- Verwarnung
- Bußgeld
- Disqualifikation
- Ausstellungssperren
- Vereinsausschluss (Siehe § 7 Abs. 2, Beendigung der Mitgliedschaft)
Das Strafmaß hängt von der Art des Verstoßes ab. Eine bestimmte Reihenfolge sollte möglichst beachtet werden. Die Strafe kann mündlich ausgesprochen werden, muss dem Betroffenen jedoch innerhalb zwei Woche schriftlich unter Nennung des Verstoßgrundes mitgeteilt werden.
Widerspruch gegen die ausgesprochene Vereinsstrafe (mit Ausnahme des Vereinsausschlusses) ist möglich, er muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich an den Ehrenausschuss gestellt werden. Ihre Entscheidung ist letztendlich gültig.
Widerspruch gegen die ausgesprochene Vereinsstrafe (mit Ausnahme des Vereinsausschlusses) ist möglich, er muss innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich an den Ehrenausschuss gestellt werden. Ihre Entscheidung ist letztendlich gültig.
§ 14 Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss setzt sich aus drei vollgeschäftsfähigen Mitgliedern zusammen. Außerdem ist ein Ersatzmitglied zu wählen, welches durch Ausscheiden, Verhinderung oder bei eigener Betroffenheit durch den geschäftsführenden Vereinsvorstand einzusetzen ist. Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Diese wählen dann aus Ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n der die Sitzungen leitet. Jeder hat nur eine Stimme.
Sie hat folgende Aufgaben: - Prüfung von Einsprüchen gegen Vereinsstrafen
- Festlegung des endgültiges Strafmaß
§ 15 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenprüfungsberichts der Kassenprüfer, des etwaigen Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr,
e) Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
g) Vertragsabschlüsse oder Geschäftsabschlüsse, die den Verein mit mehr als 2.500,-€ (EURO) belas- ten.
h) Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
i) Beschlussfassung über Gründung neuer Abteilungen bzw. Kommissionen,
j) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern des Vereins zu Ehrenmitgliedern, (mit Ausnahme der Direktaufnahmen von z.B. Prominente usw. als Ehrenmitglieder),
k) Auflösung des Vereins,
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich innerhalb des 1. Quartals des Jahres statt finden.
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese beantragte Ergänzung ist der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mitzuteilen und über die Annahme darüber abstimmen zu lassen. Für die Annahme einer solchen Ergänzung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
An die Mitgliederversammlung gestellte Anträge zu dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ müssen bis zum angegebenen Termin in der Einladung gestellt werden und eingegangen sein. Alle Anträge unter diesem Punkt, welche in die Satzung (mit Ausnahme der Geschäftsordnungen) eingreifend sind, können zur Abstimmung als Vorlage behandelt werden und für die nächstfolgende Mitgliederversammlung als ordentlicher Tagesordnungspunkt aufzuführen. Eine rechtkräftige Entscheidung ist jedoch erst in der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vorstandsvorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied, Fördermitglied - eine Stimme, vorausgesetzt der ordnungsgemäßen Beitragszahlung. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist zulässig (jedoch nur bis zu fünf Stimmenübertragungen) wenn Sie von dem verhinderten Mitglied handschriftlich durch ein Formular (entsprechendes Formular vorab beim Vorstand erhältlich) auf den der die Stimme ausüben soll, vor Beginn der Versammlung dem/der Versammlungsleiter/In übergeben wird. Dieses Schriftstück ist dann dem Protokoll beizufügen.
Beschlüsse, Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Kassenprüfungsberichts der Kassenprüfer, des etwaigen Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr,
e) Wahl der Mitglieder des Ehrenausschusses
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
g) Vertragsabschlüsse oder Geschäftsabschlüsse, die den Verein mit mehr als 2.500,-€ (EURO) belas- ten.
h) Beschlussfassung und Änderung der Satzung,
i) Beschlussfassung über Gründung neuer Abteilungen bzw. Kommissionen,
j) Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern des Vereins zu Ehrenmitgliedern, (mit Ausnahme der Direktaufnahmen von z.B. Prominente usw. als Ehrenmitglieder),
k) Auflösung des Vereins,
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich innerhalb des 1. Quartals des Jahres statt finden.
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn:
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt.
- ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese beantragte Ergänzung ist der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung mitzuteilen und über die Annahme darüber abstimmen zu lassen. Für die Annahme einer solchen Ergänzung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich.
An die Mitgliederversammlung gestellte Anträge zu dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ müssen bis zum angegebenen Termin in der Einladung gestellt werden und eingegangen sein. Alle Anträge unter diesem Punkt, welche in die Satzung (mit Ausnahme der Geschäftsordnungen) eingreifend sind, können zur Abstimmung als Vorlage behandelt werden und für die nächstfolgende Mitgliederversammlung als ordentlicher Tagesordnungspunkt aufzuführen. Eine rechtkräftige Entscheidung ist jedoch erst in der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Die Mitgliederversammlung wird vom dem/der Vorstandsvorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der/die Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied - auch ein Ehrenmitglied, Fördermitglied - eine Stimme, vorausgesetzt der ordnungsgemäßen Beitragszahlung. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist zulässig (jedoch nur bis zu fünf Stimmenübertragungen) wenn Sie von dem verhinderten Mitglied handschriftlich durch ein Formular (entsprechendes Formular vorab beim Vorstand erhältlich) auf den der die Stimme ausüben soll, vor Beginn der Versammlung dem/der Versammlungsleiter/In übergeben wird. Dieses Schriftstück ist dann dem Protokoll beizufügen.
Beschlüsse, Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/In und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Es muss alle wichtigen Punkte enthalten.
§ 17 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand, Abteilungen, Kommissionen oder Sparten angehören.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen berechtigt und verpflichtet. Der Prüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen und vorzulegen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
Sie beantragen bzw. empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins, einschließlich etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen berechtigt und verpflichtet. Der Prüfungsbericht ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen und vorzulegen.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
Sie beantragen bzw. empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 16 letzter Absatz geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart/In vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei einer Fusion mit einem anderen gemeinnützigen und rechtsfähigen Verein, geht das Vermögen an die neue Vereinigung über.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
"Deutsche Tierpark - Gesellschaft e.V."
Rechtssitz in Lippstadt, Kreis Soest
Geschäftsführung: Herr Dr. Rüdiger Wandrey
Am Olymp 1, 21789 Wingst
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.Rechtssitz in Lippstadt, Kreis Soest
Geschäftsführung: Herr Dr. Rüdiger Wandrey
Am Olymp 1, 21789 Wingst
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten Einzelne Bestimmungen dieser Satzung aus rechtlicher Sicht nicht richtig sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen, treten dann neuen Bestimmungen und Vorschriften in Kraft wozu der Vereinsvorstand bevollmächtigt ist.
§ 21 Übergangsklausel für eventuelle Änderung dieser Gründungssatzung
Sollte einer Eintragung, auf Grund rechtlicher Bedenken bzw. Gründen nicht entsprochen werden können, wird der bei der Gründung gewählte vertretungsberechtigte Vorstand (§26 BGB) von der Gründungsversammlung ermächtigt, die hier vorliegende Satzung dementsprechend abzuändern durch Ergänzungen bzw. Berichtigungen. Dieser § 21 hat nur für die Ersteintragung dieser Gründungssatzung Gültigkeit. Er ist nach erfolgter Ersteintragung des Registergerichtes ersatzlos zu streichen.
Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Frankfurt am Main, den 28.01.2007
Frankfurt am Main, den 28.01.2007
eingetragen ins Vereinsregister Nr. VR 13665 am: 14.03.2007
Für den Vorstand und die Richtigkeit
gez. G. Lang (1. Vorsitzender)
Aktualisiert (Montag, den 13. Oktober 2008 um 15:02 Uhr)












